Der Förderverein für Jugendarbeit e.V.
Uns ist ein Miteinander wichtig, in dem gegenseitige Akzeptanz ganz oben steht. Sehr aktiv arbeiten wir bei den regelmäßigen Jugendclubtreffen und bei gemeinsamen Projekten mit. Wir haben erkannt, dass es immer bedeutender wird, gemeinsam mit anderen Jugendclubs und -gruppen sowie Firmen, soziales Engagement zu zeigen. Wir organisieren auch gemeinsame Veranstaltungen, um in der Stadt Freital Akzente zu setzen. Wir arbeiten politisch und konfessionell neutral.
Wir führen unser, in den vergangenen Jahren erarbeitetes, breitgefächertes Angebot fort, um eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung anbieten zu können. Unsere Homepage wurde komplett in Eigenregie neu gestaltet und erweitert. Sie informiert Interessenten ausführlich über bisherige und zukünftige Aktivitäten. Besonders wichtig ist uns die Weiterführung des Medienprojektes, in dem die Jugendlichen den Umgang mit Medien (Print, Presse, Fernsehen) und die Bedienung der Technik erlernen. Es besteht regelmäßig die Gelegenheit handwerkliches Geschick unter Beweis stellen zu können, da wir fast alle Reparatur- sowie Ausbaumaßnahmen in Eigenleistung erfüllen. Hierbei werden auch persönliche Fähig- und Fertigkeiten von Jugendlichen, die sich beruflich in diese Richtung wenden wollen, erprobt, gefestigt und erweitert. Beziehungsweise können jene Jugendliche feststellen, ob dies der Weg ist, den Sie zukünftig einschlagen wollen.
Zum Anderen bietet sich natürlich auch die Gelegenheit unsere Sport- und Wissensspiele (Dart, Fußball, Volleyball, Tischtennis, Mensch ärgere dich nicht, Kartenspiele, Schach, Das Wissens-Quiz ...) zu nutzen, wobei unser pädagogisches Material zum Einsatz kommt. Diese Angebote werden sehr intensiv, vor allem in den Vorbereitungsphasen bestimmter Projekte bzw. Turniere angenommen.
Wir arbeiteten eng mit der mobilen Jugendarbeit in Freital zusammen. Dabei ist uns die sozialpädagogische Sachkenntnis sehr wichtig. Hier steht die Arbeit mit jüngeren Jugendlichen im Vordergrund, zusätzlich werden generationsübergreifende Ansatzpunkte geschaffen. So führten wir z.B. eine Fahrt auf die Berliner Jugendmesse durch, welche von den Jugendlichen selbst organisiert wurde.
Im Rahmen von Projekten und Turnieren Freitaler Jugendclubs nutzen wir unsere Sportanlagen aus, die in den letzten Jahren aufgebaut wurden. Eine entscheidende Rolle spielt die tägliche Öffnung dieser Anlagen, da sie dadurch immer spontan nutzbar sind.
In Zeiten, in den Drogen eine immer größere Rolle spielen, wollen wir unsere aufgebaute Arbeit fortsetzen. Wir führen verschiedene präventive Projekte und Gesprächsrunden durch. Unter anderem versuchen wir, Eltern und Schulen in die präventive Arbeit einzubeziehen. Das ist nicht immer ganz einfach und verlangt ein hohes Maß an Geduld und Beharrlichkeit.
Jedes Mitglied und jeder Gast kann sich in die Planung, Organisation und Durchführung aktiv einbringen. Auch die täglichen Abläufe müssen koordiniert und durchgeführt werden. Hier gibt es sehr viele Betätigungsfelder, die unserer Auffassung nach eine Art Prävention darstellen, weil Jugendliche einer sinnvollen und fordernden Arbeit nachgehen.
Weiterhin möchten wir im Gemeinwesen aktiv sein. Deshalb organisierten wir auch im vergangenem Jahr das Stadtteilfest Raschelberg/Niederhäslich. Dieses Fest wurde im Jahr 2011 nunmehr zum zehnten Mal erfolgreich von unseren Mitgliedern und Gästen organisiert und durchgeführt. Hierbei boten sich Aktivitäten für Jung und Alt. So konnte man z.B. bei Turnieren, wie dem Poisentaler Fußballturnier, dem Vogelschießen und dem Bierkastenklettern teilnehmen. Für unsere kleinen Gäste konnten wir ein Kinderkarussell, Kinderkino und -schminken anbieten. Das Reifere Publikum genoss das bummeln auf unserem Festgelände, sowie diverser Darbietungen und Live-Musik. Es war in jeglicher Hinsicht eine gelungene Veranstaltung, welche sich von Jahr zu Jahr an größerer Beliebtheit erfreut und einen weiteren Akzent in Freital setzt.
Die Zusammenarbeit mit Schulen, Vereinen und Unternehmen spielt eine wichtige Rolle in unserer Vereinsarbeit. So nehmen wir z.B. regelmäßig an Jugendclubsitzungen teil, bzw. organisieren diese selber um uns gegenseitig unterstützen zu können. Auch die Arbeit am gemeinsamen Veranstaltungskalender wird fortgesetzt und weiter ausgebaut. Hintergrund hierfür ist es, Veranstaltungen im Raum Freital und Umgebung zeitlich versetzt durchführen zu können. Daraus resultierend fallen kaum noch mehrere Veranstaltungen auf einen gemeinsamen Termin und der Standort Freital wirkt für seine Bewohner und Besucher lebendiger und attraktiver.
Uns ist es bewusst, dass die Zusammenarbeit der Jugendclubs untereinander sehr wichtig ist. Konkurrenzdenken bringt die Jugendarbeit nicht voran. Um das praktisch zu untermauern beteiligen wir uns an der Organisation und Durchführung verschiedenster Freitaler Projekte. Kinderfeste, City-Parade, Windbergfest, Trabi-Treffen, JC-United-Night, sozialer Weihnachtsmarkt, um nur einiges aus der jüngsten Vergangenheit zu nennen.
Zu Themen, wie Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsplanung und Clubmanagement werden Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Wir unterstützen den Verein Kultur- und Tanzwerkstatt e.V. bei seinen Aktivitäten zur Weiterentwicklung einer eigenen Stadtkultur sowie der Erweiterung des Freizeitangebotes in Freital.
Um die geplanten Projekte durchführen zu können, müssen jedes Jahr die finanziellen Grundlagen abgesichert werden. Zum Beispiel: Betriebskosten, Versicherungen, GEMA, Sachkosten. Dafür erhalten wir Fördermittel und erwirtschafteten über Veranstaltungen und Gastronomie unseren Eigenanteil. Trotz aller Eigeninitiative sind wir bei allen geplanten Projekten auf die finanzielle Hilfe der Stadt Freital, des Landkreises und des Landes angewiesen. Ohne die bisherige Unterstützung hätte unser Club nicht zu dem werden können, was er heute darstellt. Dafür möchten wir allen danken, die uns finanziell und inhaltlich den Rücken gestärkt haben.
(Stand: 01/2012)
Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein für Jugendarbeit e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Freital und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dippoldiswalde eingetragen unter Nummer 464.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch offene Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit, Foren, Gespräche, Beratung, allgemeine kulturelle Angebote und ein Café als Begegnungs- und Kommunikationszentrum realisiert. Alle Aktionen und Angebote finden ohne Konsumzwang statt.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Es besteht die Möglichkeit zur Bildung eines Beirates, der den Vorstand in erweiterten Vorstandssitzungen rechtlich und inhaltlich beraten kann. Der Beirat wird durch den Vorstand gewählt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein, mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit der Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt nur über schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum jeweiligen Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires Verhalten gegenüber Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
(4) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Vereinsmitglied schriftlich gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von einem Monat die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt das als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder und Mitglieder des Beirats sind von der Beitragspflicht ausgeschlossen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten und auf Teilnahme an allen Aktivitäten des Vereins, zur Nutzung der Räumlichkeiten des Vereins sowie auf Mitbestimmung aller den Verein betreffenden Belange.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand leitet die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ein. Einladungen erfolgen persönlich 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins einzusetzen, die Beschlüsse der Organe zu achten, verantwortungsbewußt mit dem Eigentum des Vereins umzugehen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beirat ist, wenn er besteht, ein beratendes Organ des Vereins.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand kann um einen Schriftführer, einen 1. und 2. Kassenwart sowie einen Organisationsleiter erweitert werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 281,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand kann zur Verwaltung des Objektes einen Objektleiter einstellen. Die Voraussetzung dafür sind Fördermittel und/ oder das Erbringen eines Sachkosten-Eigenanteils. Dieser ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 11 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder Vorstandes werden für eine Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt zu seiner Neuwahl im Amt.
(2) Durch die Vereinsmitglieder kann die Vertrauensfrage gestellt werden und auf eine Neuwahl bestanden werden, wenn der Vorstand seine Aufgaben nicht zum Zwecke der Satzung erfüllt und eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Thema einberufen wurde.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand trifft sich monatlich zu Vorstandssitzungen.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Mindestens dreimal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung einberufen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 3 der Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 14 Protokollierung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Über die Vorstandssitzungen sind einfache Notizen anzufertigen und abzuheften. Bei Beschlüssen sind Beschlußprotokolle anzufertigen.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Geschäfte des Vereins. Die Kassenprüfer werden einmal im Jahr gewählt und sind für die Zeit der Kassenprüfung im Amt.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens dreimal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Freital zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befind lichen Vorstandsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(Stand: 07/2005)
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